Das Lunch-Angebot am Arbeitsplatz eines Start-Up-Unternehmens verbessern, den 12-wöchigen ICH-nehme-ab-Gewichtsreduktionskurs leiten, die 35-jährige Top-Managerin mit Reizdarmsyndrom beraten oder die Eltern eines neugeborenen Säuglings mit Ahornsirupkrankheit betreuen – die Tätigkeitsbereiche für Studienabsolvent*innen der Oecotrophologie, Ernährungswissenschaft und fachverwandter Studienangebote in der Prävention und Therapie sind vielfältig. Kein Studiengang kann für all diese Einsatzgebiete optimal qualifizieren. Die Fort- und Weiterbildung im Sinne des lebenslangen Lernens bietet hier zahlreiche Möglichkeiten der fachlichen und persönlichen Weiterentwicklung. Zusätzlich zu den ernährungswissenschaftlichen, diätetischen und methodischen Kenntnissen und Kompetenzen ist es erforderlich, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeitsbereiche zu kennen. Diese werden mit Schwerpunkt auf die §§ 20, 125 sowie 43 SGB V (s. Übersicht 1) in diesem Beitrag vorgestellt.
Warum stehen Studienabsolvent*innen ernährungsbezogener Studiengänge in diesem Beitrag stärker im Fokus als Diätassistent*innen?
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten selbstverständlich für beide Berufsgruppen. Diätassistent*innen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen (DiätAssG 2021, DiätAss-APrV 2019) als Heilberuf anerkannt. In ihrem jeweiligen Bundesland sind sie mit der „Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung“ erfasst. Bei der Zentralen Prüfstelle Prävention werden sie auf Basis ihrer Berufsurkunde anerkannt. Über die EU-Richtlinie 2005/36/EG (EU 2005) können sie ihre Qualifikation in anderen Ländern in Europa anerkennen lassen. Studienabsolvent*innen haben hingegen keinen staatlich anerkannten Status als Heilberuf. Sie können in Deutschland (BÄK und KBV 2008), nicht jedoch in anderen Ländern in der Ernährungstherapie arbeiten.
Primärpräventive Ernährungsberatung auf Basis des § 20 SGB V
Im Präventionsgesetz (PrävG 2015) ist in § 20 SGB V Absatz 1 festgelegt, dass die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung vorzusehen. Die Details zur Durchführung legt der GKV-Spitzenverband fest, und zwar im „Leitfaden Prävention“ (GKV-Spitzenverband 2023a). Zur Prüfung der Vorgaben des Leitfadens ist seit 2014 die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) (ZPP 2023) beauftragt (s. Übersicht 2). Mit der sogenannten Anbieterqualifikation ist im Leitfaden Prävention festgelegt, welche Qualifikationen Fachkräfte benötigen.
Anbieterqualifikation von 2000 bis 2020
Vom ersten Erscheinen des Leitfadens Prävention 2000 bis Ende 2020 umfassten die Vorgaben die Grundqualifikation (Berufs- oder Studienabschluss) und eine Zusatzqualifikation. Für das Handlungsfeld Ernährung wurden als Grundqualifikation der Beruf Diätassistent*in oder ein ernährungsbezogenes Studium mit Bachelor-, Master- oder Diplom-Abschluss gefordert. Zusatzqualifikationen (s. Infokasten „Anerkannte Zusatzqualifikationen für die Ernährungsberatung“) von sechs Anbietern waren anerkannt. Außerdem wurden Ärzt*innen mit speziellem Fortbildungsnachweis aufgeführt (DGE 2021).
Anerkannte Zusatzqualifikationen für die Ernährungsberatung
Übersicht in Brehme et al. 2018b; laut Rahmenvereinbarung zur Qualitätssicherung (Koordinierungskreis zur Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung und Ernährungsbildung 2019) und Leitfaden Prävention 2018.
Für die Zulassung zur Zertifizierung von Studien-Absolvent* innen gelten bei DGE, VDOE, VFED und QUETHEB die DGE-Zulassungskriterien (Brehme et al. 2011).
- Ernährungsberater*in/DGE, Ernährungsmedizinische* r Berater*in/DGE Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE)
- VDD-Fortbildungszertifikat Verband der Diätassistenten – Deutscher Bundesverband e. V. (VDD)
- Ernährungsberater*in VDOE BerufsVerband Oecotrophologie e. V. (VDOE)
- Qualifizierte*r Diät- und Ernährungsberater* in VFED Verband für Ernährung und Diätetik e. V. (VFED)
- QUETHEB-Registrierung Deutsche Gesellschaft der qualifizierten Ernährungstherapeuten und Ernährungsberater e. V. (QUETHEB)
- Ernährungsberater*in UGB Verband für Unabhängige Gesundheitsberatung e. V. (UGB)
Anbieterqualifikation seit 2021
Seit dem 01.01.2021 gelten im Leitfaden Prävention sog. „fachliche Mindeststandards“. Diese beziehen sich nicht auf konkrete Berufs- oder Studienabschlüsse. Stattdessen werden fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachübergreifenden Kompetenzen gefordert (GKV-Spitzenverband 2023a, GKV-Spitzenverband 2022a).
Für die fachlichen Mindeststandards ist keine Qualitätssicherung festgelegt, das heißt, es gilt keine Fortbildungspflicht für die Fachkräfte. Daher haben die Zertifikate für die Ernährungsberatung weiterhin eine hohe Bedeutung für den Verbraucher* innenschutz (Koordinierungskreis zur Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung und Ernährungsbildung 2019). Denn darüber wird eine kontinuierliche Weiterbildung nachgewiesen. So sind im Punktesystem von DGE, VDD und VDOE (Brehme et al. 2015) sowie des VFED (VFED 2023a) für drei Jahre mindestens 50 Fortbildungspunkte (ein Punkt ≙ 45 Minuten) erforderlich.
Als Übergangsregelung ist im Leitfaden Prävention festgelegt, dass die Anbieterqualifikation bei Ausbildungs- oder Studienabschluss zwischen Anfang 2021 und Ende 2024 über eine der sechs Zusatzqualifikationen oder über die fachlichen Mindeststandards erworben werden kann. Diese Regelung kann bis Ende 2025 in Anspruch genommen werden.
Empfehlungen für Studierende und Studienabsolvent*innen
Kontrollieren Sie anhand der Vorgaben laut Leitfaden Prävention (GKV-Spitzenverband 2023a, GKV-Spitzenverband 2022a), ob Ihr Studienprofil die dort genannten Anforderungen erfüllt. Wenn Ihre Abschlussurkunde vorliegt, lassen Sie Ihre Kursleitungsqualifikation von der ZPP zertifizieren.
Zusätzlich empfiehlt es sich, ein Zertifikat für die Ernährungsberatung auf Basis der DGE-Zulassungskriterien (Brehme et al. 2011) zu erwerben.
Denn dieses bietet u. a. folgende Vorteile:
- Sie bauen Ihre Kenntnisse und Kompetenzen für eine bestmögliche Beratung aus.
- Sie grenzen sich von nicht ausreichend qualifizierten Ernährungsberater*innen (Brehme et al. 2018a) ab.
- Sie weisen nach, dass Sie aktuell fortgebildet sind und erhöhen Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
- Sie profitieren vom Austausch mit Kolleg* innen und der langfristigen Vernetzung.
Heilmittel Ernährungstherapie auf Basis des § 125 SGB V
Seit dem 01.01.2018 ist die Ernährungstherapie für seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen (SAS), z. B. Ahornsirupkrankheit, und für Mukoviszidose ein verordnungsfähiges Heilmittel (GBA 2023). Das heißt, der Arzt oder die Ärztin kann ein Rezept dafür ausstellen. Patient*innen haben dadurch einen Rechtsanspruch auf die ernährungstherapeutische Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für die Qualifikation gelten besondere Anforderungen an die Studienabsolvent*innen (GKV-Spitzenverband 2022b) in Höhe von 100 ECTS (s. Tabelle 1). Diese basieren auf den DGE-Zulassungskriterien (Brehme et al. 2011) mit zusätzlichen 20 ECTS für Diätetik und 5 ECTS für Ernährungspsychologie/ Beratung. In zwei Kategorien wurden ergänzend inhaltliche Anforderungen definiert. Berufserfahrung über mindestens ein Jahr ist erforderlich. Alle Ernährungsfachkräfte benötigen Therapieerfahrung mit mindestens 75 Patient*innen für SAS und mindestens 50 für Mukoviszidose. Weder der Berufsabschluss als Diätassistent*in noch ein entsprechender Hochschulabschluss qualifizieren als alleiniges Kriterium für die Zulassung zur Erbringung des Heilmittels Ernährungstherapie. Die Fachkräfte benötigen eine Zulassung, die bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nach § 124 Absatz 2 SGB V beantragt werden muss. Anerkannte Heilmittelerbringer*innen werden beim GKV-Spitzenverband veröffentlicht (GKV-Spitzenverband 2023b).
Abk. | Bereich | ECTS |
N | Naturwissenschaftliche Grundlagen | 10 |
B | Biologisch-medizinische Grundlagen (inkl. Erste Hilfe) | 10 |
E | Ernährungswissenschaft | 20 |
L | Lebensmittelwissenschaft (davon 2–3 ECTS zur Speisenherstellung) | 15 |
D | Ernährungsmedizin, Diätetik | 10 (+ 20) |
P | Ernährungspsychologie, Ernährungssoziologie, Beratung und Kommunikation | 10 (+ 5) |
Gesamt | 75 (→100) |
Vision „EU-Dietitian“
In Deutschland gibt es viel zu tun, um die Strukturen in der Ernährungsberatung und -therapie bei Qualifizierung (Ohlrich-Hahn 2016) und Durchführung (Ohlrich-Hahn und Buchholz 2022) zu aktualisieren und damit den Patient* innenschutz zu verbessern. Deutlich wird dies nicht zuletzt an der fehlenden Anerkennung von Studienabsolvent*innen aus Deutschland im europäischen Ausland. Ziel muss es sein, Diätassistent*innen und Studienabsolvent* innen so auszubilden und im Gesundheitssystem zu verankern, dass sie als „EU-Dietitian“ europäisch kompatibel auf hohem Niveau qualifiziert sind – das ist unsere Vision bei der DGE zusammen mit anderen Mitstreiter*innen.
Für eine grundlegende Reform ist es erforderlich,
- die Ausbildungsinhalte laut Diätassistentengesetz an aktuelle Anforderungen anzupassen und die Ausbildung zu akademisieren,
- die staatlich geschützte Berufsbezeichnung Diätassistent*in zu modernisieren, beispielsweise zu Ernährungstherapeut*in, sowie
- die Anerkennung von Absolvent*innen ernährungsbezogener Studiengänge als Heilberuf zu ermöglichen.
Patient*innenschulungen auf Basis des § 43 SGB V und ernährungstherapeutische Leistungen
Bei der Bezuschussung von Patient*innenschulungen wird § 43 SGB V zugrunde gelegt. Die Details für die Gruppenschulungen legt der GKV-Spitzenverband als „Gemeinsame Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen“ (GKV-Spitzenverband et al. 2022) fest. Bei der Bezuschussung von ernährungstherapeutischen Leistungen für eine*n bestimmte*n Versicherte*n (Einzelberatung) liegt es im Ermessen der zuständigen Krankenkasse, ob diese gewährt wird. Patient*innen müssen dies vorab mit ihrer Krankenkasse abklären (KBV 2020). Dafür sind in der Regel ein Kostenvoranschlag und eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (VDOE et al. 2021) erforderlich. Gängige Praxis ist, bis zu fünf Beratungstermine zu bezuschussen (vdek 2007).
Für den Nachweis der Qualifikation der Fachkraft ist in den „Gemeinsamen Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen“ (GKV-Spitzenverband et al. 2022) nur die Grundqualifikation festgelegt. In der Praxis fordern manche Krankenkassen eine Registrierung in der ZPP-Datenbank – obwohl es sich dabei um die Kursleitungsqualifikation für die Primärprävention handelt. Andere verlangen die Vorlage eines der sechs Zertifikate für die Ernährungsberatung (s. Infokasten „Anerkannte Zusatzqualifikationen für die Ernährungsberatung“) – damit werden für Studienabsolvent*innen die Mindeststandards der DGE-Zulassungskriterien sowie für alle Ernährungsfachkräfte die kontinuierliche Fortbildung nachgewiesen.
Empfehlungen für Studierende und Studienabsolvent*innen
Belegen Sie die für die präventive Ernährungsberatung und die Ernährungstherapie relevanten Module Ihres Studiengangs und machen Sie Praktika im Krankenhaus, in einer Reha-Klinik und/oder bei einem*einer selbstständigen Ernährungsberater* in. Analysieren Sie Ihre Interessen und Talente und planen Sie Ihr zukünftiges Beratungsportfolio. Lassen Sie sich zur Zertifizierung und Spezialisierung beraten.
Das Ziel muss es angesichts einer zunehmenden Heterogenität ernährungsbezogener Studiengänge sein, dass es eindeutigere Vorgaben für die ernährungstherapeutische Qualifikation der Absolvent*innen gibt. Dafür kommen beispielsweise die „Theoretischen Anforderungen“ laut Heilmittel Ernährungstherapie in Höhe von 100 ECTS in Frage. Der VFED bietet für die 100 ECTS sowie für das Heilmittel jeweils einen Check mit entsprechender Bescheinigung (VFED 2023b) an. Bei Bedarf wird die DGE die 100 ECTS für ihre Ernährungsberater*innen/DGE bescheinigen.
Fazit und Ausblick
Für eine kontinuierliche Qualitätssicherung ist für Studienabsolvent* innen und Diätassistent*innen eine Zertifizierung für die Ernährungsberatung empfehlenswert. Darüber hinaus sollten einheitliche Vorgaben für eine Qualifikation in der Ernährungstherapie geschaffen werden. Als kurzfristige Maßnahme können hier die „Theoretischen Anforderungen“ laut Heilmittel Ernährungstherapie verwendet werden. Langfristig sollte jedoch das Ziel einer international anerkannten Qualifikation über die Vision des „EU-Dietitians“ angestrebt werden. Zur besseren Übersicht der Qualifikationen in der Ernährungsberatung und Ernährungstherapie ist eine einheitliche Listung für Verbraucher*innen, Krankenkassenmitarbeiter*innen und Ärzt*innen sinnvoll. Die DGE arbeitet am Aufbau eines entsprechenden Portals für eine optimale Auffindbarkeit von Fachkräften und für einen verbesserten Patient*innenschutz. Für diese Ziele sowie die Vision des „EU-Dietitian“ setzt sich die DGE aktiv ein.
Für alle Interessierten am staatlich anerkannten Heilberuf für die Ernährungsberatung/Ernährungstherapie
Wenn eine staatlich anerkannte Qualifizierung für die Ernährungstherapie angestrebt wird, sind folgende Möglichkeiten empfehlenswert:
- Diätassistent*innenausbildung plus ggf. additiver Studiengang in Neubrandenburg, Fulda, Homburg/Saar oder an der IU zum Bachelor of Science Diätetik
- dualer Studiengang an der Hochschule Fulda zum Bachelor of Science Diätetik
- ein Studium im Ausland (weiterführende Informationen in Buchholz und Beyer-Reiners 2014 und über EFAD (EFAD 2023)) zum jeweils staatlich anerkannten Gesundheitsberuf, z. B. Diätolog*in in Österreich, Ernährungstherapeut* in in Südtirol oder diëtist bzw. diëtiste in den Niederlanden. Über die EU-Richtlinie 2005/36/EG kann der Abschluss in Deutschland anerkannt werden.
Das DGE-Referat Fortbildung berät Sie gern!
E-Mail: fortbildung@dge.de
Telefon: +49 228 3776–661
Danksagung an Dr. Daniel Buchholz (Universitätsmedizin Mainz), Dr. Mitra Mielke (VFED) und Doris Steinkamp (Beratungsagentur Kompetenz Ernährung, Krefeld) für das Einbringen ihrer fachlichen Expertise.
Dr. Ute Brehme
Referat Fortbildung der DGE
Sarah Winter
Referat Fortbildung der DGE
Melanie Micka
Referat Fortbildung der DGE
Literatur
- Brehme U, Arts-Fischer G, Brink U: Punktesystem für die kontinuierliche Fortbildung zum 01.01.2015 aktualisiert. Qualitätssicherung der Zertifikate von DGE, VDD und VDOE. Ernährungs Umschau 52 (2015) M50–M51
- Brehme U, Hülsdünker A, Kreutz J et al.: DGE-Zulassungskriterien für die Ernährungsberatung. Mindestanforderungen für Absolventinnen und Absolventen oecotrophologischer und ernährungswissenschaftlicher Studiengänge zur Zertifizierung. Ernährungs Umschau 58 (2011) 559–561. www.ernaehrungs-umschau.de/fileadmin/Ernaehrungs-Umschau/pdfs/pdf_2011/10_11/EU10_2011_559_561.qxd.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- Brehme U, Kreutz J, Kroll S et al.: Traumberuf Ernährungsberater. Formale Regelungen, die Berufsanfänger und Quereinsteiger kennen sollten. Ernährung im Fokus 03–04 (2018a) 82–90. www.dge.de/fileadmin/dok/qualifikation/ zertifikatslehrgaenge/ernaehrungsberater-in/eif_180304_traumberuf_ernaehrungsberater. pdf (eingesehen am 06.06.2023)
- Brehme U, Kroll S, Müller A et al.: Schritt für Schritt zum Zertifikat. Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung. Ernährung im Fokus 03-04 (2018b) 92– 103. www.dge.de/fileadmin/dok/qualifikation/zertifikatslehrgaenge/ernaehrungsberater- in/eif_180304_schritt_fuer_schritt_zum_zertifikat.pdf (eingesehen am 06.06.2023)
- Buchholz D, Beyer-Reiners E: Über den Tellerrand sehen – Teil 2. Berufliche Anerkennung von Diätassistenten in Europa und der Welt: rechtliche Rahmenbedingungen und Erfahrungen des VDD. Ernährungs Umschau 61 (2014) M500–M508
- Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Persönliche Leistungserbringung. Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen. Stand: 29.08.2008. www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/Empfehlungen_Persoenliche_Leistungserbringung.pdf (eingesehen am 15.05.2023) Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) (Hrsg.): DGE-Beratungsstandards. Kapitel 5.2.1: Formale Regelungen für die Ernährungsberatung und Ernährungstherapie. 1. Auflage, 1. aktualisierte Ausgabe 2021. www.dge-medienservice.de/dge-beratungsstandards.html (eingesehen am 15.05.2023)
- DiätAss-APrV: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist. www.gesetze-im-internet.de/di_tass-aprv/Di%C3%A4tAss-APrV.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- DiätAssG: Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist. www.gesetze-im-internet.de/di_tassg_1994/Di%C3%A4tAssG.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union (EU): EU-Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:255:0022:0142:de:PDF (eingesehen am 15.05.2023)
- European Federation of the Associations of Dietitians (EFAD): Full and affiliate members (2023) www.efad.org/membership/full-and-affiliate-members/ (eingesehen am 15.05.2023)
- Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA): Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 19. Mai 2011, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 96 (S. 2247) vom 30. Juni 2011, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; zuletzt geändert am 19. Januar 2023, veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 11.04.2023 B1), in Kraft getreten am 12. April 2023. www.g-ba.de/downloads/62-492-3109/HeilMRL_ 2023-01-19_iK-2023-04-12.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- GKV-Spitzenverband (Hrsg.): Kriterien zur Zertifizierung von Kursangeboten in der individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V. Stand: 11.10.2022 (2022a) (eingesehen am 15.05.2023)
- GKV-Spitzenverband (Hrsg.): Anlage 5 – Zulassungsvoraussetzungen zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung (2022b) www.gkv-spitzenverband.de/ media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/ vertraege_125abs1/ernaehrungstherapie/20220421_Lesefassung_Anlage_5_ Zulassungsvoraussetzungen_Ernaehrungstherapie.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- GKV-Spitzenverband (Hrsg.): Leitfaden Prävention. Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V zur Umsetzung der §§ 20, 20a und 20b SGBV vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 27. März 2023. (2023a) www.gkv-spitzenverband. de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/praevention_und_bgf/leitfaden_praevention/leitfaden_praevention.jsp (eingesehen am 15.05.2023)
- GKV-Spitzenverband (Hrsg.): Heilmittelerbringerliste (2023b) www.gkv-spitzenverband. de/service/heilmittelerbringer/heilmittelerbringer.jsp (eingesehen am 15.05.2023)
- GKV-Spitzenverband, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), AOK-Bundesverband GbR, BKK Dachverband e. V., IKK e. V., KNAPPSCHAFT, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, unter Beteiligung des Medizinischen Dienst Bund und der Sozialmedizinischen Expertengruppe „Leistungsbeurteilung und Teilhabe“ (SEG 1) der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste (Hrsg.): Gemeinsame Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom 2. Dezember 2013 in der Fassung vom 01.02.2022. www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/rehabilitation/patientenschulung/ 2022_03_16_GE_Patientenschulung_Allgemeiner_Teil.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Ernährung. Möglichkeiten der Beratung und Therapie, Tipps für die Praxis und Beispiele (Stand: Januar 2020) www.kbv.de/media/sp/PraxisWissen_Ernaehrung.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- Koordinierungskreis zur Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung und Ernährungsbildung: Rahmenvereinbarung zur Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung und Ernährungsbildung in Deutschland in der Fassung vom 29.04.2019. www.wegweiser-ernaehrungsberatung.de (eingesehen am 15.05.2023)
- PrävG: Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) vom 17. Juli 2015. www.bgbl.de/xaver/bgbl/start. xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl115s1368.pdf#__bgbl__ %2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl115s1368.pdf%27%5D__ 1683934088522 (eingesehen am 15.05.2023)
- Ohlrich-Hahn S: Zur Situation des Diätassistentenberufs. Auf dem Weg in die Zukunft. D&I Beruf Spezial 4 (2016) 34–35. www.vdd.de/fileadmin/vdd-intern/ vdd-medien/diaet_information/2016/dundi_4_2016_sonderteil_web.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- Ohlrich-Hahn S, Buchholz D: Der German-Nutrition Care Prozess (G-NCP) mit besonderem Fokus auf die Ernährungsberatung: Update 2022. Ernährungs Umschau 69 (2022) M668–M676. www.ernaehrungs-umschau.de/print-artikel/14-12-2022-der-german-nutrition-care-prozess-g-ncp-mit-besonderem-fokus-auf-die-ernaehrungsberatung-update-2022/ (eingesehen am 15.05.2023)
- VDOE, QUETHEB, DGE, VDD, VFED: Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (Stand: Januar 2021) www.vdoe.de/wp-content/uploads/2021/01/Aerztliche-Notwendigkeitsbescheinigung-f.-Ernaehrungsintervention-nach-%C2%A7-43-SGB-V-final-Stand-01-2021-Verbaende-4.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
Übersicht „Anwendung der §§ 20, 43 und 125 SGB V für die Ernährungsberatung in Prävention und Therapie“
§ 20 SGB V | § 43 SGB V | § 125 SGB V | |
---|---|---|---|
Hier betrachteter Anwendungsbereich | Primärprävention im Handlungsfeld Ernährung | Patient*innenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke | Heilmittel Ernährungstherapie |
Gesetze | Primäre Prävention und Gesundheitsförderung | Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation | Verträge zur Heilmittelversorgung |
Leistungsanspruch der gesetzlich Versicherten | Ja | Nein (Kann-Leistung) | Ja |
Umsetzung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) | Leitfaden Prävention. Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V zur Umsetzung der §§ 20, 20a und 20b SGB V [1] | Gemeinsame Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen [2]
| Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung [7] sowie die Anlagen als Bestandteil des Vertrags. Hier wird vor allem auf „Anlage 5 – Zulassungsvoraussetzungen“ [8] Bezug genommen. Hinweis: Grundlegend ist die Heilmittel- Richtlinie [9]. Für die Heilmittelerbringer sind die Anlagen zum GKV-Vertrag zum § 125 SGB V bindend [10]. |
Zielgruppe | Präventionsprinzip: Vermeidung und Reduktion von Mangel- und Fehlernährung Versicherte mit ernährungsbezogenem Fehlverhalten ohne psychische (Ess-)Störungen Präventionsprinzip: Vermeidung von Übergewicht
|
| Patient*innen mit
|
Empfehlung/Verordnung | Empfehlung von verhaltensbezogener Primärprävention durch den* die Arzt*Ärztin unter Verwendung des Formulars 36 [11, 12] oder formlos oder auch ohne ärztliche Empfehlung | Die Maßnahmen müssen von dem* der Versicherten grundsätzlich vor Beginn mit einer ärztlichen Begründung bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden [2, 12]. Die medizinische Notwendigkeit wird durch den*die behandelnde*n Arzt*Ärztin bescheinigt [2]. Neben einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung (Beispiel in [13]), ist auch ein Privatrezept oder eine formlose Bescheinigung möglich Hinweis: Diättherapeutische und ernährungsmedizinische Maßnahmen müssen auf ärztliche Anordnung oder im Rahmen ärztlicher Verordnung durchgeführt werden (§ 3 DiätAssG) [14], daher ist eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung für eine ernährungstherapeutische Intervention erforderlich. | Verordnung durch den*die Arzt*Ärztin unter Verwendung des Verordnungsformulars 13 [15, 12] |
Bezuschussung/Kostenübernahme sowie Vergütung | Bezuschussung ist auf Basis des § 20 SGB V für ZPP-zertifizierte Angebote gewährleistet. Die Höhe der anteiligen oder vollständigen Kostenübernahme ist individuell in den Satzungsleistungen der jeweiligen Krankenkasse festgelegt. Hinweis: Empfehlungen für das Honorar von Ernährungsfachkräften bei VDOE, VDD oder VFED [16] | „Ermessensentscheidung“ „Voraussetzung für die Teilnahme […] ist neben der ärztlichen Befürwortung und Begründung die im Einzelfall erteilte Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse für die beantragte Schulungsmaßnahme.“ [2] Hinweis: Empfehlungen für das Honorar von Ernährungsfachkräften bei VDOE, VDD oder VFED [16] | „Versicherte der GKV haben Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel. […] Die Zuzahlung bei Heilmitteln beträgt für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zehn Prozent der Kosten des Heilmittels zuzüglich zehn Euro je Verordnung, wobei diese mehrere Anwendungen umfassen kann.“ [17] Vergütungsvereinbarung laut Anlage 2 zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V [18] |
Qualifikation der Fachkräfte gemäß den oben genannten Vorgaben der GKV | Abgeschlossene handlungsfeldbezogene Berufsausbildung oder abgeschlossenes handlungsfeldbezogenes Studium
| Fachkräfte mit einem staatlich anerkannten Berufsabschluss im Bereich Ernährung:
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Kontinuierliche Fortbildung der Fachkräfte gemäß den oben genannten Vorgaben der GKV | keine Fortbildungsverpflichtung Hinweis: Laut Leitfaden Prävention [1] könnte die „Definition von Anforderungen an die regelmäßige Fortbildung von Kursleiterinnen und Kursleitern“ zukünftig angepasst werden. | keine Fortbildungsverpflichtung Hinweis: Gängige Praxis bei den Krankenkassen ist es, eines der anerkannten Zertifikate laut Rahmenvereinbarung [20] sowie Leitfaden Prävention von 2018 [21] zu fordern. | Fortbildungsverpflichtung über 60 Fortbildungspunkte in vier Jahren, davon möglichst 15 jährlich [22] |
Zuständige Institution für die Zertifizierung, Zulassung bzw. Anerkennung der Fachkräfte sowie weitere Voraussetzungen | Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP)[23]:
| Die jeweils zuständige gesetzliche Krankenkasse Hinweise:
| Die für das jeweilige Bundesland zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nach § 124 Absatz 2 SGB V [26] Prüfung der zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten
|
Veröffentlichung geschulter Fachkräfte | Bei Vorliegen eines ZPP-zertifizierten Konzepts für einen Gruppenkurs über die Listung auf den Internetseiten der gesetzlichen Krankenkassen (Beispiele unter [27]). | keine Veröffentlichung Hinweis: Die anerkannten Zertifikate sind in folgenden Listen veröffentlicht: | Heilmittelerbringerliste des GKV-Spitzenverbands [28] |
Übs.2: Zusammenhang zwischen Präventionsgesetz (PrävG), Leitfaden Prävention und der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP)
Literatur
- GKV-Spitzenverband (Hrsg.): Leitfaden Prävention. Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V zur Umsetzung der §§ 20, 20a und 20b SGBV vom 21.06.2000 in der Fassung vom 27. März 2023. www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/praevention_und_bgf/leitfaden_praevention/leitfaden_praevention.jsp (eingesehen am 15.05.2023)
- GKV-Spitzenverband, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), AOK-Bundesverband GbR, BKK Dachverband e.V., IKK e. V., KNAPPSCHAFT, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, unter Beteiligung des Medizinischen Dienst Bund und der Sozialmedizinischen Expertengruppe „Leistungsbeurteilung und Teilhabe“ (SEG 1) der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste: Gemeinsame Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom 2. Dezember 2013 in der Fassung vom 01.02.2022. www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/rehabilitation/patientenschulung/2022_03_16_GE_Patientenschulung_Allgemeiner_Teil.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- GKV-Spitzenverband, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), AOK-Bundesverband GbR, BKK Dachverband e.V., IKK e. V., KNAPPSCHAFT, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, unter Beteiligung des Medizinischen Dienst Bund und der Sozialmedizinischen Expertengruppe „Leistungsbeurteilung und Teilhabe“ (SEG 1) der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste: Gemeinsame Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen für behandlungsbedürftige adipöse Erwachsene auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom 2. Dezember 2013 in der Fassung vom 01.02.2022.www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/rehabilitation/patientenschulung/2022_03_16_GE_Patientenschulung_Adipoese_Erwachsene.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- GKV-Spitzenverband, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), AOK-Bundesverband GbR, BKK Dachverband e.V., IKK e. V., KNAPPSCHAFT, Sozialversicherung für Landwirt-schaft, Forsten und Gartenbau, unter Beteiligung des Medizinischen Dienst Bund und der Sozialmedizinischen Expertengruppe „Leistungsbeurteilung und Teilhabe“ (SEG 1) der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste: Gemeinsame Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen behandlungsbedürftige adipöse Kinder und Jugendliche auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom 2. Dezember 2013 in der Fassung vom 01.02.2022. www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/rehabilitation/patientenschulung/2022_03_16_GE_Patientenschulung_adipoese_Kinder_und_Jugendliche.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- GKV-Spitzenverband, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), AOK-Bundesverband GbR, BKK Dachverband e.V., IKK e. V., KNAPPSCHAFT, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, unter Beteiligung des Medizinischen Dienst Bund und der Sozialmedizinischen Expertengruppe „Leistungsbeurteilung und Teilhabe“ (SEG 1) der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste: Gemeinsame Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen für Kinder und Jugendliche mit atopischem Ekzem (Neurodermitis) auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom 2. Dezember 2013 in der Fassung vom 01.02.2022. www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/rehabilitation/patientenschulung/2022_03_16_GE_Patientenschulung_Atopische_Kinder.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek): Rahmenempfehlung der Ersatzkassen und ihrer Verbände zur Förderung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Rahmenempfehlung Patientenschulung (September 2007) www.vdek.com/content/dam/vdeksite/LVen/SAC/Vertragspartner/RV_EK_43_SGB_V_Stand2007.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R), Berlin, und dem Berufsverband Oecotrophologie e. V. (VDOE), Bonn, der Deutschen Gesellschaft der qualifizierten Ernährungstherapeuten und Ernährungsberater – QUETHEB e. V., Gerstetten-Gussenstadt, dem Verband der Diätassistenten – Deutscher Bundesverband (VDD) e. V., Essen, dem Verband für Ernährung und Diätetik (VFED) e. V., Aachen, über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung in der Fassung des Schiedsspruchs nach § 125 Abs. 5 SGB V vom 10.11.2021 (6 HE 20-21), zuletzt geändert durch die Vereinbarung vom 25.04.2022. www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/vertraege_125abs1/ernaehrungstherapie/20220421_Lesefassung_Vertrag_Ernaehrungstherapie.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- GKV-Spitzenverband: Anlage 5 – Zulassungsvoraussetzungen zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung (2022) www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/vertraege_125abs1/ernaehrungstherapie/20220421_Lesefassung_Anlage_5_Zulassungsvoraussetzungen_Ernaehrungstherapie.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA): Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 19. Mai 2011, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 96 (S. 2247) vom 30. Juni 2011, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; zuletzt geändert am 19. Januar 2023, veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 11.04.2023 B1), in Kraft getreten am 12. April 2023. www.g-ba.de/downloads/62-492-3109/HeilMRL_2023-01-19_iK-2023-04-12.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- GKV-Spitzenverband: Vereinbarungen im Bereich Ernährungstherapie. Vereinbarungen nach § 125 SGB V. www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/heilmittel/125_ernaehrung/125_ernaehrungstherapie.jsp (eingesehen am 15.05.2023)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Präventionsempfehlungen. Formular zur Empfehlung von verhaltensbezogener Primärprävention. Muster 36. www.kbv.de/html/29550.php (eingesehen am 15.05.2023)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Stand: Januar 2023) www.kbv.de/media/sp/02_Erlaeuterungen.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- VDOE, QUETHEB, DGE, VDD, VFED: Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (Stand: Januar 2021) www.vdoe.de/wp-content/uploads/2023/09/23-09-01-_Aerztliche-Notwendigkeitsbescheinigung_beschreibbar.pdf (eingesehen am 16.11.2023)
- DiätAssG: Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist. www.gesetze-im-internet.de/di_tassg_1994/Di%C3%A4tAssG.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Heilmittel-Richtlinie. Verordnungsformular Muster 13. www.kbv.de/html/heilmittel.php (eingesehen am 15.05.2023)
- VDOE, VDD, VFED: Honorarempfehlungen. VDOE: www.vdoe.de/wp-content/uploads/2021/10/2021-08_VDOE_Honorarempfehlungen_fuer_Selbststaendige_Bereich_Ernaehrung.pdf (eingesehen am 15.05.2023) VDD: www.vdd.de/fileadmin/vdd-intern/arbeitswelt/freiberuflichkeit/honorarempfehlungen_ fuer_freiberuflich_taetige_diaetassistentinnen_und_diaetassistenten_ ueberarbeitet_final_080619__2_.pdf (eingesehen am 15.05.2023) VFED: www.vfed.de/de/vfed/berufspraxis/allgemeine-downloads?file=files/website_data/downloads/VFED/Honorarempfehlungen_2020.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- Bundesgesundheitsministerium (BMG): Heilmittel. www.bundesgesundheitsministerium.de/heilmittel.html (eingesehen am 15.05.2023)
- GKV-Spitzenverband: Anlage 2 – Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung. www.vdek.com/vertragspartner/heilmittel/preisvereinbarungen/_jcr_content/par/download_290058065/file.res/Vertrag_ 125_Abs.1_SGB_V_Ernaehrungstherapie_Anlage_2.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
- GKV-Spitzenverband (Hrsg.): Kriterien zur Zertifizierung von Kursangeboten in der individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V (Stand: 11.10.2022) www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/praevention/praevention_leitfaden/Leitfaden_Pravention_Akt_03-2023_barrierefrei.pdf (eingesehen am 16.11.2023)
- Koordinierungskreis zur Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung und Ernährungsbildung: Rahmenvereinbarung zur Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung und Ernährungsbildung in Deutschland in der Fassung vom 29.04.2019. www.wegweiser-ernaehrungsberatung.de (eingesehen am 15.05.2023)
- GKV-Spitzenverband: Auszüge aus GKV-Leitfaden Prävention, Fassung vom 01.10.2018. Bis zum 30.09.2020 geltende Regelungen an die Anbieterqualifikation. gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/praevention/praevention_leitfaden/Praevention_Bis_30.09.2020_geltende_Regelungen_zur_Anbieterqualifikation_Auszuege_LFP_2018.pdf (eingesehen am 16.11.2023)
- GKV-Spitzenverband: Anlage 4 – Fortbildung zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung. www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/vertraege_125abs1/ernaehrungstherapie/20211110_Anlage_4_Fortbildung_Ernaehrungstherapie_barrierefrei.pdf (eingesehen am 15.06.2023)
- Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP): Qualitätsportal für Präventionskurse (2014–2023) www.zentrale-pruefstelle-praevention.de (eingesehen am 15.05.2023)
- Geschäftsführender Verband (vdek), Referat Zentrale Prüfstelle Prävention: Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen zur Zertifizierung von Präventionskur-sen – § 20 SGB V. zentrale-pruefstelle-praevention.de/wp-content/uploads/2022/07/Eckdaten-Aufgaben-Pruefprozess_Stand-29.06.2022.pdf (eingesehen am 16.11.2023)
- Zentrum Patientenschulung und Gesundheitsförderung (ZePG e. V.): Programme und Umsetzung. zepg.de/programme/ (eingesehen am 15.05.2023)
- GKV-Spitzenverband: Zulassende Stellen für Heilmittel nach § 124 Absatz 2 SGB V. www.gkv-heilmittel.de/fuer_heilmittelerbringer/zulassende_stellen/zulassungsstellen?itemsPerPage=10&drugSelection=Ern%C3%A4hrungstherapie&stateSelection=Alle (eingesehen am 15.05.2023)
- Suche von Gesundheitskursen/Präventionskursen für Verbraucher*innen: Liste der Krankenkassen. www.krankenkassen.de/krankenkassen-vergleich/statistik/versicherte/aktuell/ (eingesehen am 15.05.2023)
Beispiele der drei größten Krankenkassen:
Techniker: www.tk.de/service/app/2009028/gesundheitskurs/einstieg.app (eingesehen am 15.05.2023)
Barmer: portal.zentrale-pruefstelle-praevention.de/portfolio/barmer/suche (eingesehen am 15.05.2023)
DAK: portal.zentrale-pruefstelle-praevention.de/portfolio/dak/suche (eingesehen am 15.05.2023) - GKV-Spitzenverband: Heilmittelerbringerliste. www.gkv-spitzenverband.de/service/heilmittelerbringer/heilmittelerbringer.jsp (eingesehen am 15.05.2023)
Abkürzungen
- ARGE
- Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V
- BMI
- Body Mass Index
- CF
- Cystische Fibrose (Mukoviszidose)
- DGE
- Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V.
- ECTS
- European Credit Transfer System (1 ECTS = 30 Arbeitsstunden); auch als Credit oder Leistungspunkt bezeichnet
- GKV
- Gesetzliche Krankenversicherung
- GKV
- Spitzenverband Spitzenverband Bund der Krankenkassen
- QUETHEB
- Deutsche Gesellschaft der qualifizierten Ernährungstherapeuten und Ernährungsberater e. V.
- SAS
- seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen
- SGB V
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
- VDD
- Verband der Diätassistenten – Deutscher Bundesverband e. V.
- VDOE
- BerufsVerband Oecotrophologie e. V.
- VFED
- Verband für Ernährung und Diätetik e. V.
- ZPP
- Zentrale Prüfstelle Prävention
Dies ist eine erweiterte Onlineversion des in DGEwissen 7/2023 veröffentlichten Beitrags.